KURATORIUM UNIVERSELLE KOMPETENZ  

Wohlstand & Wohlfahrt weltweit e.V. – KUKw3 e.V.

Satzung 2023

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

Sitz des Vereins ist Paderborn.

Der Verein ist im Vereinsregister Paderborn unter dem Namen „Kuratorium WirtschaftsKompetenz – Wohlstand & Wohlfahrt weltweit e. V.“, Kurzform „KWKe3 e.V.“ eingetragen. Er setzt seine Arbeit als gemeinnützige Einrichtung für Wohlstand und Wohlfahrt weltweit unter dem geänderten Namen „KURATORIUM UNIVERSELLE KOMPETENZ  – Wohlstand und Wohlfahrt weltweit gem.e.V.“ – Kurzform „KuKw3“ fort,

Die bisherige Satzung wird lt. Beschluss der ordentlichen MitgliederVersammlung vom …. 2023 durch die vorliegende ersetzt.

§ 2

Zweck

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Vermittlung und Evaluierung von nachhaltiger und gesamtheitlicher Bildung für Wohlstand und Wohlfahrt weltweit durch alle hierfür geeigneten Maßnahmen. 
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die enge Zusammenarbeit mit Fachleuten der nachhaltigen wirtschaftlichen bzw. ökonomologischen Aus- und Weiterbildung, mit ExpertInnen der multimedialen und digitalen Bildung und mit Personen, die in Wirtschaft und Verwaltung Verantwortung für FührungsKultur und PersonalEntwicklung tragen.
  3. Der Verein nimmt insbesondere Stellung zu allen inhaltlichen Fragen, die in engem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Vereins stehen, und fördert den internationalen Gedankenaustausch sowie die internationale Zusammenarbeit zu Erforschung und Vermittlung nachhaltiger und gesamtheitlicher Kompetenz mit und durch digitaldidaktische MultiMedien.
  4. Zur Erreichung seiner ZielStellungen organisiert der Verein Veranstaltungen zu wissenschaftlichen, künstlerischen, wirtschaftlichen und politischen Themen, vergibt Stipendien und fördert ForschungsVorhaben.
  5. Er errichtet eine digitale Plattform zur Verbreitung von Informationen über die Voraussetzungen und RealisierungsBedingungen von weltweitem Wohlstand und globaler WohlFahrt.
  6. In Anerkennung besonderer Verdienste um die globale Förderung universeller Kompetenz als Voraussetzung für WohlStand und WohlFahrt vergibt der Verein in der Regel im Abstand von zwei Jahren einen undotierten EhrenPreis. Das Verfahren wird in einem eigenen Statut geregelt, das durch dem Vorstand erarbeitet und durch die MitgliederVersammlung mit ZweidrittelMehrheit beschlossen werden muss. 
  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, § 52 Abs. 1 Ziffer 7 AO (Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung).

§ 3

Vermögen, Vergütung, Zuwendungen 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein bildet sein Vermögen aus freiwilligen Beiträgen seiner Mitglieder und Zuwendungen Dritter.
  4. Über die Erhebung von MitgliederGebühren und deren Höhe entscheidet die MitgliederVersammlung mit ZweidrittelMehrheit. 
  5. Er darf sein Vermögen nur zur Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben verwenden. 
  6. Den Leistungsempfängern des Vereins steht ein Rechtsanspruch auf Zahlung von Zuwendungen aus Vereinsmitteln nicht zu. 
  7. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 

Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 

Mitglieder

  1. Um die Mitgliedschaft im Verein kann sich jede natürliche und juristische Person bewerben, die den VereinsZweck unterstützt und die Bestimmungen dieser Satzung akzeptiert. 
  2. Neue Mitglieder werden auf Antrag des Vorstandes mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen durch die MitgliederVersammlung aufgenommen. Der Vorstand beschließt über die AntragStellung mit einfacher Mehrheit. Begründungen für die Ablehnung der AntragStellung durch den Vorstand oder über den AufnahmeAntrag durch die MitgliederVersammlung sind nicht erforderlich. 
  3. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
    • Tod bzw. 
    • Verlust der RechtsFähigkeit,
    • Austritt aus dem Verein. Dieser kann durch schriftliche Anzeige an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum JahresEnde erfolgen.
    • Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen den VereinsZweck oder bei schwerwiegender Schädigung des Ansehens des Vereins mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen durch die MitgliederVersammlung beschlossen werden. 

§ 6 

Organe 

Organe des Vereins sind 

  1. der Vorstand
  2. die MitgliederVersammlung 
  3. der ExpertenRat
  4. der EhrenSenat

§ 7 

Der Vorstand 

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem VorstandsVorsitzenden und den beiden stellvertretenden VorstandsVorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den VorstandsVorsitzenden allein oder durch die beiden stellvertretenden VorstandsVorsitzenden gemeinsam vertreten. Im InnenVerhältnis wird bestimmt, dass die beiden stellvertretenden VorstandsVorsitzenden nur bei Verhinderung des VorstandsVorsitzenden und nur gemeinsam handeln dürfen.
  2. Die stellvertretenden VorstandsVorsitzenden üben die Funktionen der SchatzMeisterin bzw. des SchatzMeisters (Controlling) und der SchriftFührerin bzw. des SchriftFührers (Dokumentation) aus.
  3. Der Vorstand kann um einen GeschäftsFührer bzw. eine GeschäftsFührerin und VorstandsBeauftragte mit definierten AufgabenBereichen ohne Stimmrecht erweitert werden. Hierüber entscheidet die MitgliederVersammlung.
  4. Der Vorstand führt den Verein im Sinne des VereinsZweckes. Er beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit die BeschlussFassung nicht ausdrücklich der MitgliederVersammlung vorbehalten ist. 
  5. Die Mitglieder des Vorstandes und die VorstandsBeauftragten werden von der MitgliederVersammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Ausscheiden oder dauernder Verhinderung eines VorstandsMitgliedes ist für die Restperiode nachzuwählen. Wiederwahl ist ohne Einschränkungen möglich. 
  6. Der Vorstand ist nach vorhergehender mündlicher oder schriftlicher Einladung bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei StimmenGleichheit entscheidet die Stimme des VorstandsVorsitzenden. 
  7. Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich protokolliert.

 

§ 8 

Die MitgliederVersammlung 

  1. Die MitgliederVersammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung durch schriftliche Bevollmächtigung ist zulässig. 
  2. Die ordentliche MitgliederVersammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den VorstandsVorsitzenden einzuberufen.
  3. Eine außerordentliche MitgliederVersammlung muss vom VorstandsVorsitzenden innerhalb von drei Monaten einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder eine Einberufung unter Angabe des Zwecks beantragt. 
  4. Die Einladung zu MitgliederVersammlungen erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Bei der Einberufung müssen die Gegenstände der Beratung bezeichnet werden. 
  5. Die MitgliederVersammlung kann im Präsenz- oder im DistanzModus durchgeführt werden. Über den Modus entscheidet der Vorstand. Der DistanzModus kann nur gewählt werden, wenn alle teilnehmenden Mitglieder über einen NetzZugang verfügen, den sie allein benutzen können. Auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes können Abstimmungen auch im schriftlichen UmlaufVerfahren gefasst werden. 
  6. Die MitgliederVersammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend bzw. zugeschaltet oder durch schriftliche Bevollmächtigung anderer ordentlicher Mitglieder der MitgliederVersammlung vertreten ist. 
  7. Die MitgliederVersammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei StimmenGleichheit gibt die Stimme des VorstandsVorsitzenden den Ausschlag.
  8. Die MitgliederVersammlung ist außer in den ihr durch Gesetze oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig 
  • für die Entgegennahme der Berichte über das Geschäftsjahr, 
  • für die Entlastung des Vorstandes, 
  • für die Bestellung von zwei Kassenprüfern 
  • und für Satzungsänderungen. 
  1. Die Beschlüsse der MitgliederVersammlung werden schriftlich protokolliert. Das Protokoll muss von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

§ 9

Der ExpertenRat

  1. Dem Vorstand des Vereins stehen korrespondierende Mitglieder zur Seite. Sie bilden den ExpertenRat des Vereins.
  2. Die Mitglieder des ExpertenRates werden vom Vorstand vorgeschlagen und nach Beschluss der MitgliederVersammlung mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine WiederBestellung ist ohne Einschränkung möglich. 
  3. Als Mitglieder des ExpertenRates können Persönlichkeiten aus allen Bereichen der Gesellschaft gewählt werden, die in den für das Erreichen des Vereinszwecks relevanten Themenfeldern in Theorie und Praxis ausgewiesen sind.
  4. Die Mitglieder des ExpertenRates sind von den Pflichten der ordentlichen Mitglieder befreit. Sie können an den MitgliederVersammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 10 

Der EhrenSenat

  1. Die Träger des vom Verein allein oder mit Partnern vergebenen EhrenPreises des Kuratoriums bilden mit den EhrenMitgliedern des Vereins den EhrenSenat.
  2. Das Verfahren zur Verleihung und die Benennung des EhrenPreises des Kuratoriums wird in einem eigenen Statut geregelt, das durch den VereinsVorstand erarbeitet und durch die MitgliederVersammlung beschlossen wird.
  3. Zu EhrenMitgliedern können Mitglieder des Vereins, die sich besondere Verdienste um das Erreichen der VereinsZiele erworben haben, sowie Persönlichkeiten aus allen Bereichen der Gesellschaft, die als Fachleute in den für das Erreichen des Vereinszwecks relevanten Themenfelder in Theorie und/oder Praxis ausgewiesen sind, bestellt werden. 
  4. Über die Verleihung der EhrenMitgliedschaft entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die MitgliederVersammlung mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Die Mitglieder des Ehrensenats werden regelmäßig über die Aktivitäten des Vereins informiert und beraten den Vorstand des Vereins nach ihren Möglichkeiten korrespondierend. Sie können an allen Veranstaltungen des Vereins und den Sitzungen der MitgliederVersammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 11 

Sekretariat und Angestellte

  1. Der Vorstand richtet am Sitz des Vereins ein Sekretariat ein.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des genehmigten VereinsHaushaltes MitarbeiterInnen einzustellen und angemessen zu honorieren.

§ 12 

Kassenprüfung

Die MitgliederVersammlung wählt fachlich qualifizierte Mitglieder, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu KassenPrüferInnen. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre. Die KassenPrüferInnen berichten der MitgliederVersammlung jährlich.

§ 13 

Änderung der Vereinssatzung und Auflösung des Vereins 

  1. Beschlüsse der MitgliederVersammlung über SatzungsÄnderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder zugschalteten sowie der ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder. 
  2. Die Auflösung des Vereins und Zuwendung des vorhandenen Vermögens an eine zu diesem ZeitPunkt zu bestimmender öffentlicher oder privater gemeinnütziger Einrichtung kann im Rahmen der bekannt gegebenen TagesOrdnung von einer ordnungsgemäß berufenen MitgliederVersammlung mit einer Mehrheit drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden oder zugschalteten bzw. ordnungsgemäß vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich entsprechend ihrer Satzung für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Vermittlung nachhaltiger Bildung und gesamtheitlicher Kompetenz zur weltweiten Förderung von Wohlstand und Wohlfahrt sowie zur Förderung von Kunst und Philosophie zu verwenden hat. Die Ausführung dieses Beschlusses der MitgliederVersammlung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

§ 14 

Inkrafttreten der Satzung und Eintragung des Vereins 

  1. Die neue Satzung tritt mit dem ZeitPunkt der Beschlussfassung darüber in Kraft. 
  2. Ihr Beschluss setzt die bisherigen Satzungen, die in den MitgliederVersammlungen am 28. Juni 2003, 28. August 2004 und 11. Juni 2022 beschlossen wurden, außer Kraft.
  3. Die neue Sitzung wird durch den gewählten VorstandsVorsitzenden unterschrieben, notariell beglaubigt und der VereinsBehörde zur Eintragung eingereicht.

Beschlossen durch die ordentliche MitgliederVersammlung des Kuratoriums WirtschaftsKompetenz für alle e.V. auf seiner Sitzung am ……2023 in Paderborn.

Paderborn,

Univ.-Prof. Dr. Dr. Gerhard E. Ortner    Dipl.-Kfm. Renate Ortner      VorstandsVorsitzender ProtokollFührerin